ALBERT COON

Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG

Albert Coon GmbH & Co. KG
Jaiserstr. 10
82049 Pullach i. Isartal

Vertreten durch:
Andreas Wolf,
Johannes Maierbacher

Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: München
Registernummer: 111222

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß
§27a Umsatzsteuergesetz: DE266345420


Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Cornelia Wolf,
Johannes Maierbacher

Haftungsausschluss:
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Datenschutz
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AGB:

ALLGEMEINES

1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen von Albert Coon GmbH & Co KG gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Die vorliegenden AGB können jederzeit von Albert Coon GmbH & Co KG angepasst bzw. geändert werden. Ist dies der Fall werden die betroffenen Auftraggeber schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Eine rechtliche Bindung von Albert Coon GmbH & Co KG tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.

1.2 Die Herstellung des Filmwerkes/ Videos, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktions- vertrag bzw. dem akzeptieren Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von Albert Coon GmbH & Co KG oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Un- terlagen verbleiben im geistigen Eigentum von Albert Coon GmbH & Co KG, sofern diese im Werk/Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weiterga- be, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Albert Coon GmbH & Co KG. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungs- gebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

1.4. Angebote von Albert Coon GmbH & Co KG sind freibleibend und unverbindlich.

1.5. Der Begriff Filmwerk/ Video wird in weiterer Folge in den vorliegenden AGB auch als WERK bezeichnet. Mit Produzent wird Albert Coon GmbH & Co KG  bezeichnet.

2. KOSTEN

2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich der im Angebot schriftlich vereinbarten Bereitstellungsvariante des Werkes/ Films beinhaltet. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 8 Stunden.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments, Konzepts oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment, Konzept oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3. Fremdleistungen – Beauftragung von Drittdienstleistern

3.1 Albert Coon GmbH & Co KG ist nach freiem Ermessen berechtigt, die im jeweiligen Angebot festgelegten Leistungen selbst auszuführen oder zur deren Erbringung sachkundige Drittanbieter als zu beauftragen.

3.2 Fremdleistungen können von Albert Coon GmbH & Co KG zu jedem Zeitpunkt zur Projekterfüllung in Anspruch genommen werden und müssen nicht mit dem Auftraggeber abgesprochen werden, solange dem Auftraggeber keine Mehrkosten dadurch entstehen.

3.3 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt – soweit im Voraus nicht anders schriftlich vereinbart – im Namen von Albert Coon GmbH & Co KG. Die jeweiligen Auftragnehmer gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von Albert Coon GmbH & Co KG.

4 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST

4.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unter- fertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.

4.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Albert Coon GmbH & Co KG und den von Albert Coon GmbH & Co KG beauftragten Drittanbietern. Albert Coon GmbH & Co KG hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

4.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

4.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

Die Länge des Werkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

4.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

5 HAFTUNG

5.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

5.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet.

5.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

5.4 Der Produzent haftet – soweit nicht anders schriftlich festgelegt – für Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und zur Verfügung gestellten Materialen, dazu zählen auch Logos und Bilder, die eingeblendet werden.

6 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

6.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

6.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Werken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

6.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Die Hälfte der im Angebot vereinbarten Zahlung vor Beginn der Produktion, die zweite Hälfte bei Abnahme der Produktion. Die Zahlung muss jeweils am Konto von Albert Coon GmbH & Co KG eingetroffen werden.

8 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

Das Werk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches/ Konzepts bzw. der im Produktionsauftrag schriftlich festgelegten Punkte hergestellt. Der Produzent/ Albert Coon GmbH & Co KG verfügt gem. § 7 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

8.1 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

8.2 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten/ Albert Coon GmbH & Co KG vorgenommen werden. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten/ Albert Coon GmbH & Co KG bzw. bei seinen Drittanbietern.

8.3 Der Produzent/ Albert Coon GmbH & Co KG verpflichtet sich nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes gegen Kostenersatz fachgerecht zu lagern. Die Dauer der Lagerung muss im Produktionsauftrag/ bzw. Vertrag schriftlich festgehalten werden.

Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs zu verfahren.

Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenommenen Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbewahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Werk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

8.4 Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Produzent/ Albert Coon GmbH & Co KG das fertige Werk im Internet sowie Impressionen des Produktionsablaufes (in Form von Bildern, Videosequenzen und Texten), auf seinen Webseiten und sämtlichen Social Media-Plattformen veröffentlichen und weiterverbreiten darf. Stellt der Auftraggeber Materialen zur Verfügung, die im Werk zu sehen sind, sind die entsprechenden Rechte dafür vom Auftraggeber geklärt.

Albert Coon GmbH & Co KG und seine Drittanbieter sind bei Verletzung sämtlicher Rechte schar,- und klaglos zu halten.

9 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

9.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.

9.2 Der Produzent/ Albert Coon GmbH & Co KG ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Des Weiteren hat er das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage des Produzenten ist zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.

9.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergeneriertem Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

9.4 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.

9.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

9.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichts- stand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.